Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung exakt beweisen
Keine Kündigung wegen Surfens eines Azubis am Arbeitsplatz
Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 173/13). Darüber informiert die Deutsche Anwaltshotline (D-AH).
In dem Fall wurde ein Azubi eines Möbelfachgeschäfts fristlos entlassen, da er das Internet für private Zwecke genutzt haben soll. Im Verlauf habe man sehen können, dass Pornoseiten aufgerufen wurden. Da ein solches Verhalten aber untersagt sei, wurde er gekündigt.
Der Azubi wehrte sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung. Er strebte eine Weiterbeschäftigung im Möbelfachgeschäft an, da die Kündigung seiner Meinung nach keinen Bestand hat.
Nachdem schon die erste Instanz dem Azubi Recht gegeben hatte, war auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Meinung, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war.
»Eine fristlose Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dies wäre der Fall, wenn das private Surfen am Arbeitsplatz zum Beispiel eine Vireninfizierung des PCs mit sich bringen kann. Das muss dann aber hinreichend bewiesen werden«, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke von der telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwalthotline (www.deutsche-anwaltshotline.de). Der Arbeitgeber konnte mit pauschalen Vorwürfen die Richter aber nicht davon überzeugen, dass der Azubi seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat.
Die dem Landesarbeitsgericht vorgelegten Ausdrucke des Browserverlaufs genügten dem Gericht nicht. D-AH/nd
Eigenmächtiges Löschen von Daten kostet Arbeitsplatz
Das eigenmächtige Löschen von Dateien am Arbeitsplatz kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
Die Daten am Arbeitsplatz stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers, heißt es in einem am 7. März 2014 in Frankfurt am Main veröffentlichten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. (Az. 7 Sa 1060/10). Wenn ein Arbeitnehmer eine umfangreiche Löschung ohne Anordnung vornehme, zerstöre dies das Vertrauen in seine Integrität.
Im konkreten Fall hatte ein Account-Manager in einem Unternehmen der EDV-Branche rund 80 Dateien und 374 gespeicherte Kontakte, Aufgaben, E-Mails und Termine während der Verhandlungen um eine Änderung oder Aufhebung seines Arbeitsvertrags gelöscht. Daraufhin war ihm fristlos gekündigt worden.
Das Arbeitsgericht in der ersten Instanz hielt die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hingegen entschied, die fristlose Kündigung sei rechtmäßig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. epd/nd
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