nd-aktuell.de / 09.04.2014 / Ratgeber / Seite 26

Ein praktischer Nutzen für Haus- und Wohnungseigentümer

Neue Regeln fürs Steuersparen mit Handwerkerleistungen

Ein neues »Anwendungsschreiben« des Bundesfinanzministeriums zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sagt, wie die Finanzämter diese Regeln in Zukunft auszulegen haben.

»Das bringt für Haus- und Wohnungseigentümer praktisch wichtige Änderungen«, sagt Helmut Bischoff, Steuerexperte des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum.

Das Prinzip der Steuerbegünstigung wird nicht angetastet: Selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer können bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Lohnkosten direkt von der Steuer abziehen, und zwar jährlich bis zu 1200 Euro. Das gilt nicht für Materialkosten. Diese müssen deshalb in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Wichtig: Den Abzug gibt es nur bei unbarer Zahlung.

Das neue Anwendungsschreiben vom 10. Januar 2014 löst das Schreiben vom 15. Februar 2010 ab. Es bringt folgende praxisrelevante Änderungen und Klarstellungen:

Zu Handwerkerleistungen: Steuerbegünstigung gibt es für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, nicht aber für Neubaumaßnahmen. Wo das Finanzamt die Grenze zieht, verdeutlicht das Schreiben.

Dazu der Steuerexperte Helmut Bischoff: »Allgemein gesagt: kein Steuervorteil für Arbeiten im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes. Fallen dieselben Arbeiten aber nachträglich bei vorhandenen Gebäuden an, erlauben sie einen Steuerabzug, falls es sich nicht um Erweiterungen des Gebäudes handelt.«

Das gilt etwa für Außenanlagen, die Errichtung von Zäunen und Wegen oder die Gartengestaltung, aber auch für Carport oder Fertiggarage, soweit sie auf dem Grundstück liegen. Steuervorteile gibt es auch für den nachträglichen Ausbau von Dach oder Keller, eine Terrassenüberdachung oder der Einbau eines Kamins oder einer Fußbodenheizung.

Zu Gutachtertätigkeiten: Für sie gibt es keinen Steuerabzug mehr. Das betrifft ein Reihe von Dienstleistungen wie Abwasserdichtheitsprüfungen, Legionellenuntersuchungen, TÜV-Untersuchungen etwa für Aufzüge oder Duplexgaragen, aber auch Messungen durch den Schornsteinfeger.

Abzugsfähig bleiben andere Schornsteinfegerleistungen, also Kehrarbeiten, Wartung und Reparaturen.

Dazu der Steuerexperte: »Diese müssen in Rechnungen künftig für den Steuerabzug gesondert ausgewiesen werden.« Da diese Praxis des Finanzamtes neu ist, akzeptiert es Rechnungen für Arbeiten bis Ende 2013 ohne die Aufteilung, diese werden noch insgesamt steuerlich begünstigt.

Staatlich geförderte Maßnahmen: Arbeiten, die etwa durch Mittel der KfW oder der BAFA gefördert werden, bekommen keinen Steuerbonus. Das gilt für die gesamte Maßnahme, auch wenn nur ein Teil gefördert ist, etwa weil der Rest über den Förderhöchstbeträgen liegt.

Anders ist das, wenn sich ein Gesamtpaket von Sanierungsmaßnahmen in einzelne Bestandteile zerlegen lässt. Sind einzelne Teile davon staatlich gefördert, andere nicht, können die nicht geförderten Teile den Steuerbonus bekommen.

Ein Beispiel: Bei einer energetischen Sanierung bekommt die neue Heizanlage eine Förderung, nicht aber die Wärmedämmung der Außenwände. Unter diesen Umständen können die Arbeiten an den Wänden als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Verbraucherschutzverein/nd