Festlegung auch anhand des fiktiven Vollerwerbseinkommens

Kindesunterhalt

Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil arbeitslos, muss er nachweisen, dass er sich hinlänglich um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Kann er dies nicht, wird zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Kindesunterhalt ein fiktives Einkommen festgelegt.

Zugrunde gelegt werden muss dabei ein fiktives Vollerwerbseinkommen, kein fiktives Nebenerwerbseinkommen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2014 (Az. 3 UF 192/13).

Die getrennt lebenden Eltern dreier minderjähriger Kinder stritten über die Verpflichtung des Vaters, monatlich rund 950 Euro Unterhalt für die Kinder zu zahlen. Der Mann erhielt Arbeitslosengeld II in Höhe von etwa 775 Euro.

Die Kinder hätten keinen Anspruch auf Unterhalt, da der Vater keine Leistungen in ausreichender Höhe erhalte, so die Richter. In der Tat könnte der Mann aber einer abhängigen Beschäftigung in Vollzeit nachgehen. Er...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.