B-Ware keine »gebrauchte« Ware

Gewährleistung beim Onlinekauf

Wer als Händler gebrauchte Sachen an Verbraucher verkauft, kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken. Diese Regelung gilt nicht für sogenannte »B-Ware«.

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 16. Januar 2014 (Az. 4 U 102/13) entschied, gilt diese Regelung nicht für sogenannte »B-Ware«, also zum Beispiel für Ware, deren Originalverpackung beschädigt ist. Derartige Waren sind nicht »gebraucht« und unterliegen der zweijährigen Gewährleistung. Darüber informiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Zum Hintergrund: Kauft ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer, gelten besondere Schutzvorschriften. Dazu gehört, dass auch durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen von gesetzlichen Gewährleistungsregeln kaum abgewichen werden darf. Die...


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