nd-aktuell.de / 30.04.2014 / Ratgeber / Seite 26

Ein Partnerschaftsvertrag regelt das Miteinander und die Besitzverhältnisse

Mehr Rechtssicherheit für unverheiratete Paare

Wer in einer »wilden Ehe« lebt, ist vor dem Gesetzgeber nicht als rechtliche Gemeinschaft legitimiert. Um sich die Rechte gegenüber Dritten zu sichern, sollten unverheiratete Paare daher einen Partnerschaftsvertrag abschließen, empfiehlt die Notarkammer Berlin. Die Ausgestaltung des Vertrags liegt im Ermessen des Paares.

Ein Partnerschaftsvertrag ist immer dann zu empfehlen, wenn die Finanzen der Partner miteinander verbunden und Investitionen geplant werden.

Um zum Beispiel den gemeinsamen Kauf einer Immobilie oder erhebliche Investitionen in eine Immobilie, die im Alleineigentum eines Partners steht, nicht in eine wirtschaftliche Auseinandersetzung münden zu lassen, sollte sich das Paar vertraglich absichern und die Eigentumsverhältnisse klären: Wer wird in das Grundbuch eingetragen, wer zahlt wie viel und was geschieht bei einer Trennung?

Auch für alle anderen Fälle können unverheiratete Paare Regelungen treffen, die für verheiratete Paare ohne Weiteres gelten und die der Streitvermeidung dienen. Dazu können die Aufteilung von gemeinsamen Anschaffungen und Vermögen, die Haushaltsführung oder die Rückzahlungsverpflichtung von Krediten zählen.

Das Paar sollte auch festlegen, bei wem in Notfällen die Auskunftsrechte und die Vollmachten liegen, wenn ein Partner nicht mehr geschäfts- und entscheidungsfähig ist.

Weitere Punkte, die ein Partnerschaftsvertrag beinhalten könnte, sind Regelungen zum Mietvertrag, zu testamentarischen Verfügungen beziehungsweise Erbverträgen, ebenso zur Alterssicherung, Berufsunfähigkeit sowie Regelungen zum Unterhalt und zur Elternzeit bei gemeinsamen Kindern.

Außerdem kann für den Fall einer Trennung festgelegt werden, wie hoch die Ausgleichszahlungen ausfallen, denn ein Versorgungsausgleich der Rentenansprüche findet bei unverheirateten Paaren nicht statt.

Wenn kein Partnerschaftsvertrag geschlossen wird, ist strittig, ob die gesetzlichen Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Fraglich ist auch, ob bei Trennung Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen können, weil Grundlage von Leistungen die Partnerschaft war. Dabei kann es um Ausgleichsansprüche für selbst geleistete Arbeiten oder geleistete Zahlungen, seien es Ratenzahlungen für Kredite oder Leistungen aus eigenem Vermögen, gehen.

Das Bestehen von Ausgleichsansprüchen hängt von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistungen ab. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen ebenfalls eine Rolle.

Im Falle einer Trennung kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden, gegebenenfalls unter Einhaltung einer zu vereinbarenden Kündigungsfrist.

Der Notar ist als Vertragsgestalter in der Lage, die Wünsche und Interessen der Partner zu erforschen und einen ausgewogenen und fairen Partnerschaftsvertrag entsprechend diesen Vorgaben zu erstellen.

Notarkammer Berlin/nd