nd-aktuell.de / 30.04.2014 / Ratgeber / Seite 24

Klage abgewiesen

Untervermietung

Seit 1994 wohnt Mieter A in einer Berliner Eigentumswohnung. Seit 2002 hatte er an zwei Personen untervermietet.

Im Mietvertrag steht: »Eine Untervermietung an bis zu zwei Personen ist gestattet. Die Genehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen«.

2010 kaufte Frau B die Eigentumswohnung. Ein Jahr später widerrief sie die Erlaubnis zum Untervermieten und kündigte den Mietvertrag mit A fristlos - wegen verbotener Untervermietung. A versuchte zwar, die Untermieter loszuwerden und sprach seinerseits eine Kündigung aus. Die Vermieterin kündigte im Februar 2012 erneut und verlangte vom Mieter, die Wohnung zu räumen.

Dazu hatte sie kein Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 5/13) und wies die Räumungsklage ab. A habe seine Pflichten nicht verletzt. Er habe nach Widerruf der Erlaubnis sofort alle notwendigen Schritte unternommen. jur-press/nd