Treppenlift und krankheitsbedingter Heimaufenthalt absetzbar

Steuertipps nach Urteilen des Bundesfinanzhofs

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in zwei aktuellen Urteilen über die steuerliche Geltendmachung in Fällen gehbehinderter und pflegebedürftiger Menschen entschieden.

1. Fall: Treppenlift

Die medizinische Notwendigkeit des Treppenlifts muss nicht mit einem amtsärztlichen Gutachten oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes er Krankenkassen (MDK) nachgewiesen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 9. April 2014 (Az. VI R 61/12) veröffentlichten Urteil. Ein normales ärztliches Attest sei ausreichend, stellte der BFH in seinem Beschluss klar.

Damit bekam ein Ehepaar Recht, das 2005 in seinem Haus einen Treppenlift einbauen ließ. Der Hausarzt hatte dem damals 91-jährigen und mittlerweile verstorbenen Ehemann bescheinigt, dass er wegen seiner Gehbehinderung selbst kurze Strecken nur im Rollstuhl oder mit dem Rollator zurücklegen kann. »Treppensteigen ist ihm unmöglich«, hieß es im Attest.

Die Kosten für den Treppenlift in Höhe von 18 665 Euro wollte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab und verlangte ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK. Der BFH widersprach nun dem Finanzamt. epd/nd

2. Fall: Krankheitsbedingter Heimaufenthalt

Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Heim leben, können die Heimkosten als »außergewöhnliche Belastung« von der Steuer absetzen.

Solange die Heimaufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch angebrachten Aufwand stehen, können diese ähnlich wie Krankheitskosten steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 2. April 2014 (Az. VI R 20/12) veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall bekam damit eine behinderte und pflegebedürftige Frau Recht. Sie wohnte in einem Seniorenwohnstift. Das Heim bot eine 24-stündige »altengerechte Betreuung«, die unter anderem eine ständige Notrufbereitschaft und eine Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen beinhaltete. Zusätzlich hatte die Frau einen Pflegevertrag mit dem ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts geschlossen.

Das Finanzamt wollte die Heimkosten nicht als »außergewöhnliche Belastungen« anerkennen. Dem widersprach nun der BFH. Die Seniorin dürfe die Heimkosten steuermindernd geltend machen, vorausgesetzt, sie bewegten sich im üblichen Rahmen. Dabei seien nicht nur die Pflege, sondern auch die Unterbringungskosten anzurechnen.

Eine krankheitsbedingte Heimunterbringung würde ebenso wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gelten. Allerdings müsse der Heimbewohner die Aufwendungen um die Kosten kürzen, die in einer normalen Wohnung anfallen würden. epd/nd

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