nd-aktuell.de / 28.05.2014 / Ratgeber / Seite 26

Wenn der Onkel dem Neffen etwas vererben will ...

Erbschaft: Immobilien steuergünstig übertragen

»Erben ist nur eine frohe Hoffnung« - dieses Sprichwort trifft vor allem dann zu, wenn Geschwister, Neffen und Nichten erben. Denn nach dem Erbfall hält der Fiskus die Hand auf. Die sogenannten Erben der zweiten Ordnung haben nur einen Freibetrag von 20 000 Euro. Darauf verweist die Notarkammer Berlin und gibt dazu nachfolgende Ratschläge.

Möchte der Onkel zum Beispiel seinem Neffen eine Immobilie vererben, so muss der Neffe auf den aktuellen Verkehrswert der Immobilie abzüglich des Freibetrages von 20 000 Euro 30 Prozent Steuern zahlen. Beträgt der Wert der Immobilie beispielsweise 500 000 Euro, fordert das Finanzamt eine Erbschaftssteuer von 144 000 Euro.

Wenn der Neffe kein anderes Vermögen vorweisen kann, um diese Steuer zu begleichen, bleibt ihm nur die Belastung oder schlimmstenfalls die Veräußerung des Hauses.

Übrigens: 144 000 Euro werden auch fällig, wenn der Onkel das Haus kurz vor seinem Tode verschenkt. Der Notar muss eine Schenkung unmittelbar nach der Beurkundung dem Finanzamt melden.

Wer solche Situationen vermeiden will, sollte rechtzeitig einen Notar aufsuchen. Ist die persönliche Bindung zwischen Onkel und Neffe sehr intensiv, kann über eine Erwachsenenadoption nachgedacht werden. Der Freibetrag des adoptierten Neffen erhöht sich dann auf 400 000 Euro. Der über diese Summe hinausgehende Wert der Immobilie muss nur noch mit sieben Prozent versteuert werden.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Immobilie auf verschiedene Personen zu übertragen, um mehrere Freibeträge auszuschöpfen. Um Steuern zu sparen kann auch ein Nießbrauch vereinbart werden, oder die Übertragung des Hauses wird an die Übernahme von Pflegeleistungen geknüpft.

Wer rechtzeitig eine lebzeitige Übertragung der Immobilie plant, kann die Schenkung so aufteilen, dass alle zehn Jahre wieder der volle Freibetrag ausgeschöpft wird.

Bei Eintritt des Erbfalls innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung muss der beschenkte Neffe jedoch damit rechnen, dass die pflichtteilsberechtigten Verwandten des Onkels ihm gegenüber Ansprüche geltend machen.

Aber auch der Onkel sollte Vorsorge dafür treffen, dass seine Schenkung bei Insolvenz des Neffen vor dem Gläubigerzugriff bewahrt bleibt. Er sollte ferner eine Vereinbarung treffen, dass die Immobilie für den Fall, dass der Neffe vor ihm verstirbt, wieder zurückgefordert werden kann.

Voraussetzung für eine optimale vertragliche Gestaltung ist, dass die Parteien den Notar umfassend über die bestehenden Familien- und Vermögensverhältnisse und die beabsichtigten Vermögensregelungen informieren. Schließlich ist es die Pflicht des Notars, den Erblasser umfassend zu beraten und auf die möglichen und unerwünschten Entwicklungen hinzuweisen.

Notarkammer Berlin/nd