Lamellenzaun neben Maschendrahtzaun?

Nachbarrecht

Ist es zulässig, dass neben/hinter einer bestehenden Grundstückseinfriedung (z. B. ein Maschendrahtzaun) nunmehr auch noch ein Sichtschutz in Form eines Lamellenzaunes errichtet wird.

Laut § 23 Abs. 1 Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbGBln), kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Diese Norm gilt nur für diejenigen Einfriedungen, die der Nachbar gemäß § 21 Nachbargesetz Berlin beanspruchen kann. Für Einfriedungen, die der Grundstückseigentümer aus eigenem Entschluss und ohne gesetzliche Verpflichtung auf seinem Grundstück darüber hinaus errichten will, enthält dieses Gesetz keinerlei weitere Einschränkung.

Für derartige Fälle hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 9. Februar 1979 (Az. IV ZR 108/77) bereits dargelegt, dass eine solche Maßnahme auf die v...


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