LAG: Vertretung ist nur beschränkt einsatzfähig

Ein zur Vertretung befristet eingestellter Arbeitnehmer muss nicht immer die ausgefallene Arbeitskraft direkt ersetzen. Der Arbeitgeber darf den Ausfall auch zum Anlass für eine Neuorganisation der Arbeit nehmen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 29. April 2014 veröffentlichten Urteil (Az. 8 Sa 153/13). Die Befristung muss aber immer »wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des z...


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