Geschäftsadresse

Wohnungsnutzung

  • Lesedauer: 1 Min.
Eine Wohnung als Geschäftsadresse angeben, gilt bereits als »in der Mietwohnung unzulässige berufliche Tätigkeit«.

Geschäftliche Aktivität mit Publikumsverkehr ist in Wohnräumen von vorn herein vertragswidrig - zulässig ist nur berufliche Tätigkeit, die »nicht nach außen in Erscheinung tritt«: Arbeit am Computer oder Unterrichtsvorbereitung von Lehrern.

Den erlaubten Umfang beruflicher Tätigkeit in einer Mietwohnung grenzte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 149/13) weiter ein. Im Fall betrieb der Mieter eines Einfamilienhauses einen Hausmeisterservice. Gegenüber Gewerbeamt und Kunden gab er jahrelang seine Wohnadresse als Firmensitz an. Der Vermieter mahnte ihn wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung des Wohnhauses ab und kündigte ihm. Zu Recht, urteilten alle Instanzen bis zum BGH.

Vergeblich pochte der Mieter darauf, dass sein Betrieb die Mietsache nicht beeinträchtigte und die Nachbarn nicht störte.

BGH-Urteil: Den Standort einer Mietwohnung (eines gemieteten Hauses) als offizielle Geschäftsadresse zu benennen, sei bereits eine gewerbliche Aktivität. Wer die Wohnadresse beim Gewerbeamt als gewerbliche Adresse angemeldet, dokumentiere eine »nach außen in Erscheinung tretende berufliche Tätigkeit«. Dies überschreite den vertraglich vereinbarten Gebrauch. Daher sei die Kündigung gerechtfertigt. jur-press/nd

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