Nicht immer muss es für eine Nachtschicht auch Geld geben
Nachtarbeit
Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 28. April 2014 (Az. 2 Sa 329/13).
Das Landesarbeitsgericht erklärte in der Urteilsbegründung: »Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleich durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem gewährt«.
In dem konkreten Fall wurde die Klage eines Lagerarbeiters auf einen Nachtlohnzuschlag aus formalen Gründen vom Gericht abgelehnt. Der Grund: Der Mann hatte nur eine Geldleistung verlangt, ohne dem Arbeitgeber aber die Wahl zu lassen, ob er die geleistete Nachtarbeit nicht lieber mit Freistunden ausgleichen will. epd/nd
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