Auch mit einem Partnerzuschlag bleibt die Mutter alleinerziehend

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Lebt eine Hartz-IV-Bezieherin mit ihrem neuen Partner zusammen, geht damit noch nicht zwangsläufig ihr Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende verloren. Denn kann die Arbeitslose glaubhaft aufzeigen, dass nur sie alleine ihr Kind pflegt und erzieht, ist das Jobcenter weiter zur Gewährung des Zuschlags für Alleinerziehende verpflichtet.

Zu dieser Entscheidung kam das Sozialgericht Konstanz am 21. Januar 2014 (Az. S 4 AS 1904/12).

Das Sozialgericht sprach damit einer Hartz-IV-Bezieherin trotz ihres neuen Partners weiterhin den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zu.

Mehrbedarfszuschlag, wenn andere Person an Erziehung nicht mitwirkt

Dieser Zuschlag stehe Personen zu, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Eine andere Person dürfe daran nicht in »erheblichem Umfang« mitwirken.

In dem verhandelten Fall habe die Tochter hinreichend und glaubhaft erklärt, dass sie den Partner ihrer Mutter »boykottiere« und nicht als »Ersatzvater« anerkenne.

Allein die Mutter kümmere sich um alle wesentlichen Belange der Tochter wie Schule oder auch Arztbesuche. epd/nd

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