nd-aktuell.de / 11.06.2014 / Ratgeber / Seite 24

Nicht über meine Schwelle ...

Miet- und Hausrecht

Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat ausschließlich der Mieter.

Wer die Wohnung betreten darf und wer nicht - das entscheidet allein der Mieter, stellt der Mieterverein Dresden und Umgebung klar. Er darf Dritte - notfalls mit Gewalt - hindern, in die Mietwohnung zu gelangen.

Wer unbefugt in die Mieterwohnung geht oder sich dort aufhält, begeht Hausfriedensbruch und kann bestraft werden.

Das gilt genauso für den Vermieter wie für den Hausmeister oder Hausverwalter. Ohne Wissen oder gegen den Willen des Mieters dürfen auch diese Personen die Wohnung nicht betreten. Sie dürfen auch keinen Zweitschlüssel haben. Nutzt etwa der Vermieter dennoch einen Zweitschlüssel, um in Abwesenheit des Mieters in die Wohnung zu gelangen, hat der das Recht, die Türschlösser auszutauschen oder fristlos zu kündigen.

Der Vermieter darf seinem Mieter auch keine Vorschriften über den Empfang von Besuchern machen. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich sowohl auf die Wohnung selbst als auch auf die Zugänge zur Wohnung. Deshalb ist ein Verbot des Vermieters, das Haus zu betreten, gegenüber einem Besucher unzulässig. Anders liegt der Fall, wenn der »Besucher« früher ein Mieter im Haus war und als »Randalierer« gekündigt wurde.

Sein Hausrecht gibt dem Mieter auch das Recht, sich in der Wohnung so einzurichten, wie er will. Bei Möbeln, Gardinen, Vorhängen, Blumen, Teppichen, Farben und Tapeten bestimmt allein der Mieter. nd