BGH: Abschlepppreise müssen moderat sein
Karlsruhe. Falschparker müssen für ihr abgeschlepptes Auto nur die ortsüblichen Abschleppkosten zahlen. Zu den Kosten gehören jedoch nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch weitere Aufwendungen wie die Überprüfung des Fahrzeughalters oder die Protokollierung von Fahrzeugschäden, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Geklagt hatte ein Münchner, der seinen Pkw unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt hatte. Für das Abschleppen sollte er 297,50 Euro inklusive Umsatzsteuer bezahlen. Diese Summe hielt der Kläger für unangemessen hoch. Das oberste Deutsche Gericht gab ihm recht. dpa/nd
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