Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine dementsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 21. November 2013 (Az. 5 UF 140/11).
Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Anfang März 2011 zog die Mutter, die das alleinige Sorgerecht hatte, mit dem vierjährigen Kind in die Schweiz. Am 7. März 2011 beantragte der Vater das alleinige Sorgerecht für sich. Das deutsche Gericht erklärte sich für nicht zuständig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung. Sei der Betreffende legal in einen Nicht-EU-Staat umgezogen, seien die Gerichte dort zuständig. Das gelte dann, wenn der Antrag erst nach dem Umzug gestellt werde.
Diesen Fall sah das Gericht hier gegeben: Die Mutter habe das alleinige Sorgerecht gehabt und daher umziehen dürfen. Der Umzug sei auch vor dem Antrag des Vaters erfolgt. Daher müsse dieser sich an das zuständige Schweizer Gericht wenden. DAV/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/938495.wenn-mutter-und-kind-ins-ausland-umziehen.html