Alternativmedizin steuerlich absetzbar
München. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Absetzbarkeit von Behandlungskosten für Alternativmedizin erleichtert. Wie die Münchener Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden, können homöopathische, anthroposophische und pflanzenheilkundliche Therapien als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn ein Arzt oder ein Heilpraktiker die Behandlungen verordnet haben. (AZ: VI ZR 27/13). Bei gesetzlich anerkannten Behandlungsmethoden reiche die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus, um die Erforderlichkeit der Therapie nachzuweisen, entschied das Gericht. epd/nd
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