nd-aktuell.de / 16.07.2014 / Ratgeber / Seite 28

Falsche Auskunft vom Flugpersonal

Reiserecht

Ein Hamburger Paar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht mit Flug ab Hamburg über Frankfurt am Main zum Mittelmeerhafen. Als die Tochter das Paar abholte, um es zum Flughafen zu bringen, vergaßen die beiden im Reisefieber einen Koffer. Erst am Flughafen bemerkten sie den Fehler.

Die beiden Urlauber warteten am Schalter der Fluggesellschaft, während die Tochter zurückeilte, um den Koffer zu holen. Die Zeit drängte natürlich. Doch die Mitarbeiterinnen der Airline beruhigten die beiden Fluggäste: Sie könnten hier ruhig sitzen bleiben und warten.

Nach Einchecken und Sicherheitskontrolle erreichte das Paar das Boardinggate, wurden aber nicht mehr ins Flugzeug gelassen. Die Urlauber fuhren nun am nächsten Tag mit der Bahn nach Frankfurt am Main und traten dort am übernächsten Tag einen Ersatzflug an. Mit vier Tagen Verspätung erreichten sie das Kreuzfahrtschiff.

Das Paar forderte vom Reiseveranstalter Schadenersatz für vier vertane Urlaubstage und für zusätzliche Reise- und Übernachtungskosten - 2265 Euro.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Rostock (Az. 47 C 303/12) entschied. Das Reiseunternehmen hafte für das Verschulden der kooperierenden Fluggesellschaft. Anstatt für rechtzeitiges Einchecken der Fluggäste zu sorgen, habe eine Mitarbeiterin der Airline dem Paar gesagt, es werde den Flieger auf jeden Fall erreichen. Die Kunden des Reiseunternehmens hätten das Flugzeug nicht infolge eigenen Verschuldens verpasst, sondern wegen unzulänglicher Koordination und Fehlinformationen durch das Personal der Fluggesellschaft. jur-press/nd