nd-aktuell.de / 23.07.2014 / Ratgeber / Seite 28

Nacktsein ist keine Straftat

Was ist erlaubt - was ist verboten?

Wer nackt spazieren oder joggen geht, begeht zwar keine Straftat, muss aber befürchten, mit einem Bußgeld belegt zu werden.

»Wer sich nackt in Innenstädten zeigt, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit«, sagt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Zumindest dann, wenn sich Passanten belästigt fühlen. In der Praxis geschehe eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit aber nur selten. In abgeschiedenen Wäldern oder auf Feldwegen seien dagegen selten negative Folgen zu befürchten, so Walentowski.

Zu Hause darf jeder so rumlaufen, wie er möchte. Auch im eigenen Garten darf sich in der Regel nackt gesonnt werden. Bei einem einsehbaren Garten können sich die Nachbarn aber berechtigt gestört fühlen. Dann droht ein Bußgeld - und bei einem Mietshaus in seltenen Fällen auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Gleiches gilt für das kleidungslose Sonnen auf dem Balkon. Gerichte entscheiden solche Fragen meist mit Blick auf die Wahrung des Hausfriedens.

Auch hinterm Steuer ist Freizügigkeit zunächst einmal erlaubt. »Man darf nackt Auto fahren«, sagt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht im DAV. Bei der Bewertung einer möglichen Ordnungswidrigkeit gebe es hierbei keinen Unterschied zu nackten Fußgängern. Demnach könne die Allgemeinheit durch eine Nacktfahrt belästigt werden - etwa beim Aussteigen aus dem Auto. Einen Automatismus gebe es hierfür aber nicht. DAV/nd