Bei Pöbeleien im Internet - kein Auskunftsanspruch
Mit diesem Grundsatzurteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (Az. VI ZR 345/13) wurde klar gestellt: Internetdienste müssen die Daten anonymer Nutzer nur bei Ermittlungen von Behörden oder zur Durchsetzung von Urheberrechten preisgeben. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten reicht nicht aus.
Damit scheiterte ein Arzt aus Baden-Württemberg mit seiner Forderung, Namen und Anschrift des Verfassers einer abträglichen Bewertung im Bewertungsportal Sanego zu bekommen. Der VI. Zivilsenat des Gerichts bekräftigte damit den Schutz der Anonymität im Internet.
Die Anonymität dürfe nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, wozu Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und der Schutz von Urheberrechten gehören. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist hier nicht genannt. Die Entscheidung des BGH bedeutet also, dass Privatleute bei abträglichen Behauptungen in Internet-Portalen keinen Anspruch darauf haben, von den Webseiten-Betreibern Name und Adresse eines anonymen Verfassers zu bekommen. dpa/nd
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