Unfallgutachten nicht überflüssig
Kfz-Versicherung
Nach einem Verkehrsunfall mit seinem alten Wagen beauftragte ein Autobesitzer ein Sachverständigenbüro mit einem Schadensgutachten. Reparaturkosten: 402 Euro, Wiederbeschaffungswert: 300 Euro, Restwert: 20 Euro. Das Gutachten kostete 324 Euro.
Anstandslos zahlte die Haftpflichtversicherung des schuldigen Unfallgegners die Reparaturkosten. Sie weigerte sich aber, die Kosten des Gutachtens in voller Höhe zu erstatten. Bei so einer »alten Karre« hätte kein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch ein Gutachten erstellen lassen.
Das Landgericht Darmstadt (Az. 6 S 34/13) ergriff Partei für den Unfallgeschädigten. Auch wenn es sich um einen Bagatellschaden an einem alten Fahrzeug mit hoher Laufleistung handle, habe der Geschädigte Anspruch auf Ersatz für die Gutachtenkosten. Nach einem Unfall stehe der Autobesitzer vor der Entscheidung, einen Sachverständigen zu beauftragen oder nur den Kostenvoranschlag einer Werkstatt einzuholen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Höhe des Schadens meistens noch nicht absehbar. Ob Bagatellschaden oder mehr, das stelle sich häufig erst bei der Untersuchung heraus.
Wer auf ein Gutachten verzichte, geht das Risiko ein, dass der Unfallgegner oder dessen Versicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend einstuft. Und Besitzer älterer Autos haben ein Interesse daran, das Verhältnis zwischen Reparatur- und Totalschaden feststellen zu lassen. Das können nur Kfz-Sachverständige. jur-press/nd
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