Kein Splitting für nicht eingetragene Partner

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München. Partner einer Homo-Ehe haben allenfalls einen Anspruch auf rückwirkendes Steuersplitting bis zum 1. August 2001, dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes. In den Jahren davor seien schwule Lebenspartner einander nicht zu Unterhalt und Beistand verpflichtet gewesen und hätten deshalb auch keinen Anspruch auf Steuersplitting wie Ehegatten, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Ausgangsfall forderte der Kläger, der seit 1997 mit seinem Partner zusammenlebt, für das Jahr 2000 eine gemeinsame Veranlagung bei der Einkommensteuer. Vergeblich: Laut BFH regelt das Einkommensteuergesetz zwar rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern. Allerdings beziehe sich dieser Begriff rechtlich auf das Lebenspartnerschaftsgesetz. AFP/nd

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