nd-aktuell.de / 06.08.2014 / Ratgeber / Seite 23

Überwachung der Mitarbeiter

 Chefs dürfen E-Mails lesen, Chat-Protokolle und Browser-Verläufe nachvollziehen und auch verlangen, dass Raucherpausen protokolliert werden. Die Videoüberwachung oder das Abhören von Telefonaten sind dagegen gesetzlich verboten.

 »Wenn die private Nutzung des Arbeitscomputers im Unternehmen verboten ist, so darf der Arbeitgeber im Grunde alles kon-trollieren: E-Mails, Browser-Verläufe, Chat-Protokolle«, erklärt dazu Susanne Clemenz, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied im Gesetzgebungsausschuss Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 Entscheidend sei hier, ob die private Nutzung explizit verboten oder unter Umständen doch geduldet sei. Sollte ein Arbeitnehmer gegen die Regeln im Betrieb verstoßen, droht nach mindestens einer Abmahnung die fristlose Kündigung; in seltenen und extremen Fällen kann letztere auch direkt ausgesprochen werden.

 Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Pausenzeiten protokolliert werden. In einigen Firmen wird die Arbeitszeit gestempelt. Wer eine Raucherpause machen möchte, kommt um die Protokollierung des Verlassens des Gebäudes gar nicht umhin. In vielen Betrieben gibt es dagegen eine individuell geführte digitale Arbeitszeiterfassung am Computer. Aber auch hier muss die Pausenzeit korrekt eingetragen werden.

 »Eine zusätzliche Raucherpause außerhalb der normalen Pausen ist keine Arbeit, und ein Unternehmen muss seine Angestellten schließlich nicht dafür bezahlen, dass sie rauchen statt zu arbeiten«, so Rechtsanwältin Susanne Clemenz.

 Etwas anderes gilt hingegen bei der betriebsinternen Videoüberwachung. Susanne Clemenz: »Alles, was der Arbeitgeber heimlich macht, unterliegt einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und muss das praktisch letzte zur Aufklärung verbliebene Mittel sein.«

 Nur in sehr strengen Ausnahmefällen dürften Mitarbeiter überwacht werden, etwa, wenn besondere Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers bestehen. Eine weitere Ausnahmeregelung kann gelten, wenn sie zur Aufklärung von Straftaten durch einen Beschäftigten beitragen.

 Auch das Mithören von Telefonaten ist verboten. Unter besonderen Umständen kann der Arbeitgeber aber über den Verbindungsnachweis die Rufnummern überprüfen und darüber möglichen privaten Gesprächen auf die Schliche kommen. DAV/nd