nd-aktuell.de / 13.08.2014 / Ratgeber / Seite 26

Zum Arbeitszimmer und zu Familien-Heimfahrten

Steuertipps

Arbeitnehmer können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ein »anderer Arbeitsplatz« ist erst dann vorhanden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter tatsächlich einen Ort zugewiesen hat - und wenn in dem Raum nicht wegen Gesundheitsgefahr Sanierungsbedarf besteht. So urteilte der Bundesfinanzhof in München am 26. Februar 2014 (Az. VI R 11/12).

Im konkreten Fall wollte ein Pfarrer die Kosten für ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung im Obergeschoss des Pfarrhauses von der Steuer absetzen. Dies wurde abgelehnt, woraufhin der Priester klagte.

Ein im Erdgeschoss gelegener und ihm als Amtszimmer zugewiesener Raum sei wegen Baumängeln nicht nutzbar. Die anderen Räume im Erdgeschoss würden anderweitig genutzt und stünden ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht hatte die Klage zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, der Pfarrer hätte einen anderen Raum im Erdgeschoss als Amtszimmer einrichten können. Diese Entscheidung hob der Bundesfinanzhof nun auf. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Durchgang prüfen, ob das zugewiesene Amtszimmer Baumängel hat und ob der Pfarrer stattdessen ein anderes Zimmer hätte nutzen dürfen. dpa/nd

Familien-Heimfahrten als Werbungskosten

Unterhält ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze (»doppelte Haushaltsführung«), kann er bei der Einkommensteuererklärung die Ausgaben für Fahrten vom Arbeitsort zum Wohnort der Familie als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, und zwar eine Familienheimfahrt pro Woche.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 2013 (Az. VI R 33/11) hervor. Allerdings: Ein Abzug für Werbungskosten kommt jedoch nicht in Frage, wenn der Arbeitnehmer mit einem Dienstwagen unterwegs ist. Die Begründung: Kann der Arbeitnehmer ein Dienstauto privat nutzen, entsteht ihm durch die Familien-Heimfahrten kein eigener Aufwand, denn den trägt vielmehr der Arbeitgeber durch die Überlassung des Dienstwagens. jur-press/nd