Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies am 11. Juli 2014 (Az. 1 B 1006/14) die Beschwerde einer Polizeianwärterin zurück, die nicht zum Auswahlverfahren der Bundespolizei zugelassen wurde. Nach Erlass des Bundesinnenministeriums muss das individuelle Erscheinungsbild der Bundespolizei frei von Übertreibungen sein, so das Gericht. Eine auf dem rechten Unterarm der Polizeianwärterin angebrachte Tätowierung überschreite den Rahmen der noch akzeptablen Auffälligkeit. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/942042.auffaellig-taetowiert.html