Verschwiegenheit auch bei Rechtsverstößen des Auftraggebers

Personalberater

Ein Personalberater ist seinem Auftraggeber zur Diskretion verpflichtet. Auch wenn eine Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt sie sich grundsätzlich aus den Geboten von Treu und Glauben. Verstößt der Personalberater dagegen, hat das rechtliche Konsequenzen.

Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2014 (Az. 16 U 175/13) hervor, über die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Fall: Ein Maschinenfabrikationsunternehmen beauftragte einen Personalberater mit der Suche nach einer geeigneten Persönlichkeit für die Position eines technischen Verkäufers. Der Personalberater schlug dem Unternehmen eine Frau vor. Der Personalleiter teilte ihm jedoch mit, dass der Geschäftsführer die Stelle nicht mit einer Frau besetzen wolle.

Nachdem der Beratungsvertrag zwischen den Parteien beendet war, wandte sich der Personalberater an die abgelehnte Bewerberin und teilte ihr den Grund für die Ablehnung mit. Er riet der Frau, sich wegen eines möglichen Schadenersatzes an einen ...


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