Ein Hund am Arbeitsplatz muss nicht geduldet werden
Arbeitsgericht Düsseldorf urteilte
Ein Arbeitgeber jedenfalls ist nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern das Mitbringen des Hundes zu gestatten, selbst wenn dieser ständig angeleint ist oder einen Maulkorb trägt. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 8 Ca 7883/12) klargestellt.
Von dem Hund fühlten sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer der Werbeagentur bedroht, in der dessen Halterin arbeitet. Ganz abgesehen von den Kunden, die von der überraschenden Anwesenheit des Tieres besonders erwischt wurden.
Vor allem wohl wegen der regen Kommunikation und den vielen Bewegungen in den Räumen kam es nach Beschreibung der Zeugen immer wieder zur Störung von Arbeitsabläufen.
Ein zunehmend unhaltbarer Zustand, den der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen muss. »Selbst wenn er es anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen, stellt seine Fürsorgepflicht gegenüber den verängstigten Kollegen einen ausreichenden Sachgrund dar, dem wahrscheinlich wegen seines Leidens besonders sensiblen Tier den Zutritt zum Büro zu versagen«, erklärt dazu Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline (D-AH). Der Arbeitgeber muss auch nicht, wie hilfsweise verlangt, einem besonderen Training mit einem Hundecoach am Arbeitsplatz zustimmen. D-AH/nd
Zum Aktionspaket
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.