Allerdings darf der Arbeitgeber die Vertragsverlängerung auch nicht nur aufgrund einer Betriebsratstätigkeit verweigern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 25. Juni 2014 (Az. 7 AZR 847/12).
Damit scheiterte eine Arbeitnehmerin aus Niedersachsen. Sie war bei einem Chemieunternehmen befristet angestellt und wurde dort in den Betriebsrat gewählt. Nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses erhielt die Frau keinen Folgevertrag und klagte.
Die Erfurter Richter sahen in der betrieblichen Entscheidung kein Problem. Auch die Arbeitsverhältnisse von Betriebsräten dürften befristet werden, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Die Wahl in den Betriebsrat begründe weder einen Anspruch auf einen Folgevertrag noch auf Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages. Verweigere aber der Arbeitgeber wegen einer Betriebsratstätigkeit einen Folgevertrag, sei dies als unzulässige Benachteiligung zu werten und verboten. Der Arbeitnehmer müsse dies aber beweisen können. Im konkreten Fall konnte die Klägerin hierfür keine Belege vorbringen. epd/nd