nd-aktuell.de / 29.08.2014 / Politik

Edathys Wohnung durfte durchsucht werden

Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde des SPD-Politikers zurück / Immunität Edathys als Bundestagsabgeordneter wurde verletzt

Ja, Wohngung und Büro durften durchsucht werden, sagt das Bundesverfassungsgericht. Trotzdem wurde die Immunität Edathys als Bundestagsabgeordneter verletzt - sein Rücktritt war am Anfang noch nicht rechtskräftig.

Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohnung und seines Abgeordnetenbüros abgewiesen. Ihm zuvor zugeordnete Bilder nackter Kinder seien zwar als noch nicht strafwürdig eingestuft worden, hätten aber einen ausreichenden Anfangsverdacht für die Durchsuchungen begründet, heißt es in dem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Vom 10. bis 21. Februar 2014 erließ das Amtsgericht Hannover mehrere Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung und verschiedene Büros von Edathy. Zudem wurden mehrere E-Mail-Postfächer beschlagnahmt. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass die ihm zugeordneten Fotos strafrechtlich wohl noch nicht relevant seien, die kriminalistische Erfahrung jedoch dafür spreche, dass er auch verbotene kinderpornographische Aufnahmen besitzen könnte.

Der ehemaligen Abgeordnete begründete dagegen seine Beschwerde damit, dass von einem straflosen Verhalten nicht auf Straftaten geschlossen werden könne. Die Ermittlungen hätten letztlich auf Zufallsfunde gezielt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht entsprach die Begründung der Durchsuchungsanordnungen jedoch den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Staatsanwaltschaft und Gerichte hätten davon ausgehen dürfen, dass Edathy »weiteres einschlägiges Datenmaterial« besitze. Auf das Angebot Edathys, alle Aufnahmen freiwillig herauszugeben, habe sich die Staatsanwaltschaft nicht verlassen müssen.

Auch die Beschlagnahme der E-Mail-Postfächer sei rechtmäßig gewesen. Edathy habe für seine Bestellungen mehrere E-Mail-Adressen genutzt. Daher sei eine Eingrenzung nicht möglich gewesen.

Laut Bundesverfassungsgericht wurde mit den ersten Durchsuchungen am 10. Februar 2014 allerdings die Immunität Edathys als Abgeordneter verletzt, da der Verzicht auf das Mandat erst wirksam wird, wenn der Bundestagspräsident ihn schriftlich bestätigt hat. Dies sei erst am 10. Februar erfolgt, weshalb die Durchsuchungsbeschlüsse vom selben Tag unzulässig gewesen seien. Allerdings habe Edathy dies damals nicht geltend gemacht.

Ende Januar 2014 leitete die Staatsanwaltschaft formelle Ermittlungen ein. Daraufhin erklärte Edathy am 7. Februar seinen Rücktritt als Bundestagsabgeordneter, offiziell aus gesundheitlichen Gründen. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Hannover Anklage gegen Edathy erhoben. Er wird beschuldigt, im November 2013 über seinen Bundestagslaptop kinderpornographische Bild- und Videodateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Außerdem soll er einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt von der Staatsanwaltschaft als jugendpornografisch bewertet wird. Agenturen/nd