nd-aktuell.de / 03.09.2014 / Ratgeber / Seite 23

Streit um die Freistellung bei einem erkrankten Kind

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu einem Fall im öffentlichen Dienst

Privat versicherte Angestellte im öffentlichen Dienst können sich bei schweren Erkrankungen ihrer Kinder bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr von ihrer Arbeit bezahlt freistellen lassen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 5. August 2014 (Az. 9 AZR 878/12) entschieden und damit die entsprechenden Bestimmungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geklärt.

Angestellte im öffentlichen Dienst können sich nach dem TVöD aus unterschiedlichen Gründen von der Arbeit freistellen lassen. Das sind beispielsweise die Geburt eines Kindes oder ein Umzug aus dienstlichen Gründen.

Benötigt ein schwer erkranktes Kind unter zwölf Jahren Pflege, sehen die tariflichen Bestimmungen für privat versicherte Angestellte bis zu vier Tage Freistellung pro Kalenderjahr bei fortlaufendem Entgelt vor. Insgesamt ist die bezahlte Freistellung eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers auf fünf Tage pro Kalenderjahr gedeckelt.

Im konkreten Fall hatte sich eine privat krankenversicherte Angestellte der Stadt Leipzig im April 2010 wegen der Erkrankung ihres Sohnes unter Fortzahlung ihres Entgeltes für vier Tage von der Arbeit freistellen lassen. Als einen Monat später auch ihre Tochter erkrankte, beantragte sie einen weiteren Tag bezahlte Freistellung.

Die Stadt lehnte dies ab. Der TVöD sehe nur vier Tage bezahlte Freistellung beim Grund »schwer erkranktes Kind« vor. Es spiele hier keine Rolle, wenn mehrere Kinder erkrankt seien.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hatte zuvor die Klage mit der Begründung abgewiesen, der tarifliche Freistellungsanspruch der Klägerin wegen Erkrankung eines Kindes sei bereits erfüllt gewesen.

Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht. Werde ein weiteres Kind unter zwölf Jahre schwer krank, gelte lediglich die Freistellungsobergrenze von fünf Tagen pro Kalenderjahr. Die Klägerin könne daher neben ihren vier bezahlten Freistellungstagen einen weiteren beanspruchen. Ihr stünden damit weitere 165,21 Euro brutto Vergütung zu.

Das BAG-Urteil ist nur für einen kleinen Kreis von Angestellten im öffentlichen Dienst von Belang, so ein BAG-Sprecher. Es gelte nicht für gesetzlich Krankenversicherte. Sie haben bei einem erkrankten Kind grundsätzlich einen unbezahlten Freistellungsanspruch von 10 Tagen je Elternteil oder bei mehreren erkrankten Kindern insgesamt 25 Tage je Elternteil beziehungsweise bis zu 50 Tage bei Alleinerziehenden. Dabei zahlt die gesetzliche Krankenkasse für die gesamte Zeit 90 Prozent des Verdienstausfalls. epd/nd