Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neues Gesetz in Kraft

Seit dem 29. Juli 2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Kraft.

Hierzu wurde der neue § 271 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie weitere Zusätze in den §§ 286, 288, 308 und 310 BGB eingefügt.

Wesentliche Regelungen des § 271a BGB sind:

Abs 1. Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen müssen Gläubiger und Schuldner ausdrücklich vereinbaren, zudem darf die verlängerte Zahlungsfrist für den Gläubiger nicht grob unbillig sein.

Abs 2. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, ist die Entgeltforderung 30 Tage nach Rechnungstellung fällig, wobei auch eine vereinbarte Verlängerung auf bis zu 60 Tage möglich ist.

Abs 3. Hängt die Fälligkeit von der vorherigen Überprüfung oder Abnahme (z. B. beim Werkvertrag) der Gegenleistung ab, ist e...


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