nd-aktuell.de / 17.09.2014 / Ratgeber / Seite 23

Bei Abmahnung redet sie mit

Gleichstellungsbeauftragte

Arbeitgeber dürfen bei Abmahnungen die Gleichstellungsbeauftragte nicht übergehen.

Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin am 21. März 2014 (Az. VG 5 K 379.12). Im konkreten Fall ging es um einen Omnibusfahrer, der in drei Fällen einen Bus über mehrere Meter »freihändig« geführt haben soll. Die Berliner Verkehrsbetriebe mahnte daraufhin den Mann ab.

Doch die Gleichstellungsbeauftragte der BVG sah damit ihre Rechte verletzt. Sie müsse bei Abmahnungen beteiligt werden. Denn hierbei handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Rechtsstellung des Beschäftigten berühre.

Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sei die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen, bestätigte auch das Verwaltungsgericht. Bei der Abmahnung handele es sich um solch eine personelle Maßnahme. Denn diese könne bei späteren Kündigungsverfahren oder bei der Erstellung eines Zeugnisses zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden. epd/nd