nd-aktuell.de / 17.09.2014 / Ratgeber / Seite 22

Verbraucherzentrale prüft Verträge

Tipp für Pflegebedürftige

Häufig müssen Menschen wegen körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen ihre bisherige Wohnung aufgeben und in eine Unterkunft ziehen, die der neuen Lebenssituation gerecht wird und über die eine notwendige Pflege oder Betreuung geregelt ist.

Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) legt der Gesetzgeber den Anbietern klare Pflichten auf, die die Rechte der Betroffenen in dieser besonderen Situation stärken sollen: So muss der Anbieter bereits vor Vertragsabschluss über wesentliche Vertragsinhalte informieren, die dann auch Vertragsbestandteil sein müssen. Verträge dürfen nur dann befristet werden, wenn dies nicht den Verbraucherinteressen widerspricht; eine Erhöhung der Entgelte ist, auch wenn im Vertrag anderes festgeschrieben wurde, nicht immer zulässig.

Wie soll derjenige, der die Formalitäten im Auftrag des Betroffenen zu regeln hat, damit umgehen? Die Verbraucherzentralen sammeln im Rahmen eines bundesweiten Projektes Verträge nach dem WBVG für Pflege-Wohngemeinschaften, Betreutes Wohnen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. Die Verträge werden rechtlich geprüft und Rechtsverstöße abgemahnt. Bei Interesse an Vertragsprüfung können Betroffene oder deren Angehörige Kopien der Verträge senden an:

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
Steinbockgasse 1
06108 Halle

Telefonische Hilfe zum WBVG, zu Verträgen mit Einrichtungen der Behindertenhilfe, mit Wohngemeinschaften und stationären Pflegeeinrichtungen jeweils montags und mittwochs von 9 bis 14 Uhr sowie dienstags von 13 bis 18 Uhr unter (01803) 663 377 (9 Cent/min im deutschen Festnetz, Mobilfunk maximal 42 Cent/min).