Urteil: Serbin muss für ihre Abschiebung zahlen

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Lüneburg. Ein abgeschobener Flüchtling kann auch dann für die Kosten seiner Abschiebung herangezogen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig war. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg am Donnerstag entschieden. Der Senat wies die Berufung einer Serbin zurück und ließ keine Revision zu. Im Jahr 2002 war die Klägerin mit ihrer Familie nach einem erfolglosen Asylverfahren in ihre Heimat Serbien abgeschoben worden. Seit 2012 ist sie mit einem Deutschen verheiratet und lebt mit einer Aufenthaltsgenehmigung wieder in Deutschland. epd/nd

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