nd-aktuell.de / 01.10.2014 / Ratgeber / Seite 23

Tricksen kostet den Job

Arbeitszeiterfassung

Das Hessische Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters nach mehr als 25-jähriger Betriebszugehörigkeit bestätigt: Der Mann hatte bei der Arbeitszeiterfassung getrickst.

Auf dieses Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 17. Februar 2014 (Az. 16 Sa 1299/13), das jedoch erst am 26. August 2014 veröffentlicht wurde, verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Fenimore von Bredow vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA).

Der Fall: Der verheiratete 46-jährige Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde jedoch dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand den Vorgang abschirmte, als er sich vor dem Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden befand. Ein Täuschungsvorgang also.

Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.

Das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.

Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. VDAA/nd