nd-aktuell.de / 01.10.2014 / Ratgeber / Seite 23

Wegen Streik zu spät im Büro - welche Folgen hat das?

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Streiks im Bahn- und Flugverkehr bestimmten die letzten Wochen. Die Folge: Der Weg zum Arbeitsplatz wurde beschwerlich oder gar unmöglich. Müssen Arbeitnehmer für ihr verspätetes Eintreffen im Büro Urlaub nehmen oder entschuldigt ein Streik ihr Zuspätkommen oder Fernbleiben?

Über die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bei Bahn- oder Pilotenstreik klärt nachfolgend die D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf.

Von den Warnstreiks der Lokführer waren zuletzt bundesweit Zigtausende Pendler betroffen: Insgesamt standen 90 Prozent aller Güter- und Personenzüge still oder hatten Verspätung. Auch der S-Bahnverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, Frankfurt, München und Stuttgart sowie in Nordrhein-Westfalen war betroffen und stellte Tausende Arbeitnehmer vor Probleme, überhaupt zur Arbeit zu kommen.

Wie aber sieht es unter diesen Umständen mit der Pflicht des Arbeitnehmers aus, trotzdem pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen? »Aus rechtlicher Sicht ist die Sache eindeutig: Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, dann verpflichtet er sich, seinem Arbeitgeber gegen Gehalt eine Arbeitsleistung zu erbringen«, erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dazu gehört auch, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Wegerisiko - Risiko des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer trägt dabei das sogenannte »Wegerisiko«. Es gilt auch bei einem Streik im öffentlichen Nahverkehr. Unter diesem Begriff versteht das Bundesarbeitsgericht das Risiko, beispielsweise wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen wie Schnee, Glatteis oder umgefallener Bäume nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können.

»Bei Verspätungen infolge voraussehbarer Wetterprobleme oder auch Streiks muss der verhinderte Arbeitnehmer mit einer Lohnkürzung rechnen oder alternativ die fehlenden Arbeitsstunden nacharbeiten«, erläutert die D.A.S. Juristin.

Witterungsbedingte Behinderungen sind jedoch meistens absehbar und Streiks oft angekündigt. Betroffene Angestellte sollten sich daher rechtzeitig um alternative Routen oder Verkehrsmittel, aber auch um einen früheren Start in den Arbeitstag bemühen. Ansonsten gilt: So früh wie möglich den Arbeitgeber über eine eventuelle Verspätung informieren.

Ob und wie der Angestellte die verpassten Arbeitsstunden nachholt, sollte er mit seinem Vorgesetzten besprechen. Im Rahmen von Gleitzeit ist das meist recht einfach. Handelt es sich um Schichtdienst oder Teilzeit, sollten alle Beteiligten eine gemeinsame Lösung suchen. Übrigens: In manchen Betrieben regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, was bei Verspätungen gilt!

Zu spät aus dem Urlaub wegen Pilotenstreik

Pünktliches Erscheinen nach dem Urlaub ist Pflicht - was aber ist zu tun, wenn Fluggesellschaften bestreikt werden?

»Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um nach Hause zu kommen und rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen«, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. »Selbst, wenn die Rückreise dadurch teurer wird oder länger dauert.«

Der Arbeitgeber muss den unfreiwillig verlängerten Urlaub nicht bezahlen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nicht. Die Fehltage werden als unbezahlter Urlaub verbucht oder können mit noch offenen Urlaubstagen verrechnet werden. D.A.S./nd

Siehe zu den Folgen beim Pilotenstreik auch nd-ratgeber Nr. 1170 vom 24. September 2014.