nd-aktuell.de / 08.10.2014 / Ratgeber / Seite 26

Nur bei einem anerkannten Freiwilligendienst

Kindergeld: Fall 2

Nur bei anerkannten Freiwilligendiensten gibt es Kindergeld. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, nur Dienste zu fördern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Das bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 13. August 2014 veröffentlichten Beschluss (Az. III B 19/14).

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesfinanzhof damit eine Mutter ab, deren Tochter nach dem Abitur für neun Monate in Südafrika war. Auf Vermittlung eines gemeinnützigen Vereins arbeitete sie dort in einem Kinderheim.

Dieser Freiwilligendienst war allerdings nicht offiziell vom Bund anerkannt. Daher hat die Mutter keinen Anspruch auf Kindergeld. epd/nd