nd-aktuell.de / 15.10.2014 / Ratgeber / Seite 24

Herausgerissene Wand wurde vom Vermieter geduldet

Umbau durch Mieter

Reißen Mieter in der Wohnung eine Wand heraus und duldet der Vermieter dies jahrelang, darf er deswegen nicht mehr kündigen.

Mieter entfernten 2006 nach ihrem Einzug in ein Einfamilienhaus im Erdgeschoss eine nicht tragende Wand und bauten einen Kaminofen ein. Der Vermieter besuchte die Familie und schaute alles genau an. Er hätte vorher gefragt werden müssen, erhob aber keine Einwände.

Vier Jahre später forderte er schriftlich mehrfach, die baulichen Veränderungen rückgängig zu machen. Die Mieter reagierten nicht, worauf der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigte. Das Landgericht Lüneburg (Az. 6 S 80/12) erklärte die Kündigung für unwirksam.

Der Vermieter könne von dem Ehepaar weder die Räumung des Hauses noch den Rückbau der Umbauten während der Mietzeit verlangen. Beseitigen Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Wand, sei das zwar ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz und könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Aber nicht in diesem Fall.

Der Vermieter habe die bauliche Veränderung der Mieträume über vier Jahre geduldet. Unter diesen Umständen sei es treuwidrig, einen Rückbau zu verlangen und eine Kündigung damit zu begründen, dass die Mieter ungenehmigt bauliche Veränderungen vornahmen. Erst wenn das Mietverhältnis wirksam beendet werde, müsse das Ehepaar die Wand wieder aufbauen und den Kaminofen entfernen. jur-press/nd