BAG-Urteil: Krematoriumsmitarbeiter durfte keine Edelmetalle aus der Asche nehmen

Illegale Geschäfte mit dem Gold von Toten

Mit einem nicht alltäglichen Fall hatte sich im August das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu befassen.

Das Urteil des BAG vom 21. August 2014 (Az. 8 AZR 655/13): Krematoriumsmitarbeiter dürfen aus der Asche Verstorbener kein Zahngold für sich entnehmen und verkaufen. Andernfalls seien sie zur Herausgabe des Zahngoldes oder zu Schadenersatz gegenüber ihrem Arbeitgeber verpflichtet. Ob Angehörige oder Erben das Zahngold behalten können, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Damit droht einem früheren Beschäftigten des Krematoriums Hamburg-Öjendorf eine hohe Schadenersatzzahlung. Der Mann arbeitete von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium und bediente die Einäscherungsanlage. Dabei sollte er für seinen Arbeitgeber Wertgegenstände wie Zahngold, Schmuck oder Prothesen aus der Totenasche nehmen. Der Erlös aus den Edelmetallen wurde an die Kinderkrebshilfe gespendet, der Verkauf der Prothesen kam der Verbesserung ...


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