Im Internet können beispielsweise Patienten Beiträge schreiben und ihre Ärzte und deren Behandlungen bewerten. Gegen eines dieser Bewertungsportale klagte ein Mediziner wegen falscher Tatsachenbehauptungen.
In einem Grundsatzurteil zu Persönlichkeitsrechten im Internet wies der Bundesgerichtshof Anfang Juli 2014 den Auskunftsanspruch eines Arztes gegen ein Onlineportal zurück. Der VI. Zivilsenat gab einem Online-Bewertungsportal für Ärzte Recht, das einem Arzt nicht die Daten eines anonymen Nutzers preisgeben wollte. Die Anonymität der Nutzer nach der Vorschrift des Telemediengesetzes (TMG) dürfe nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, so der BGH.
Rechtsexperten sehen das BGH-Urteil kontrovers. So bleibe es für Betroffene rechtswidriger Äußerungen im Internet schwierig, denjenigen ausfindig zu machen, der etwas anonym veröffentlicht hat.
Das Telemediengesetz (TMG) von 2007 bestimmt, dass die Anbieter von Internetdiensten die Nutzung »anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen« haben, »soweit dies technisch möglich und zumutbar ist«. Der Gesetzgeber wollte damit die im Grundgesetz garantierte Meinungs- und Redefreiheit stärken. Anonymität ermöglicht es insbesondere Angehörigen von Minderheiten, Kranken oder Opfern von Verbrechen, sich frei äußern zu können, ohne persönliche Nachteile befürchten zu müssen.
Bei einer anonymen Nutzung wird mit technischen Mitteln ausgeschlossen, dass die Identität des Internetnutzers bekannt wird. Internetdienste bieten meist eine Nutzung mit einem Pseudonym an. Hierbei wählt der Nutzer einen Fantasienamen (Nickname). Aufgrund der verlangten Anmeldedaten kann der Betreiber den Nicknamen bei Bedarf der tatsächlichen Identität des Nutzers zuordnen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird eine pseudonyme Nutzung meist als anonym bezeichnet.
Das TMG sieht bei Strafermittlungen oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr Ausnahmen vor. In solchen Fällen kann der Anbieter eines Internetdienstes Auskunft über Nutzer erteilen.
Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt keine falschen Tatsachenbehauptungen und endet bei Beleidigungen und Schmähkritik. Davon Betroffene können eine zivilrechtliche Unterlassungsklage einreichen, mit der ein Gericht einen Internetanbieter verpflichten kann, beispielsweise eine ehrverletzende Äußerung zu löschen. Außerdem ist es möglich, Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen. Auf richterlichen Beschluss müssen dann Internetanbieter in der Regel die Daten des Nutzers preisgeben.
Das BGB enthält mehrere Bestimmungen, um Schadenersatz zu verlangen oder sich gegen Rufschädigungen und Ehrverletzungen zu wehren. Das BGH-Urteil verdeutlicht allerdings, wie kompliziert die Rechtsprechung ist. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/949125.wie-weit-geht-anonymitaet-im-internet.html