Parabolantenne auf dem Balkon

Mietrecht

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Vermieter haben Satellitenanlagen auf dem Balkon eines Mieters zu dulden, wenn die Parabolantenne ohne Beschädigung an der Fassade aufgestellt wurde und die Optik des Wohnhauses nur geringfügig beeinträchtigt wird.

Die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) verweist auf ein Urteil des Landgerichts Cottbus (Az. 5 S 59/13): Ein Mieter stellte eine Parabolantenne auf seinem Balkon auf, um damit weitere Sender - die nicht mit dem Kabelanschluss verfügbar sind - zu empfangen. Der Vermieter war jedoch damit nicht einverstanden und forderte vom Mieter, die Anlage zu entfernen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, klagte der Vermieter vor Gericht.

Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht feststellte, dass die Optik des Gebäudes durch die Satellitenanlage auf dem Balkon nur sehr geringfügig beeinträchtigt wird. Daher sei das allgemeine Interesse des Mieters an der Nutzung der Satellitenanlage hier höher zu werten als das Interesse am Eigentumsrecht des Vermieters. »Der Mieter hat hier nicht vertragswidrig gehandelt, da weder die Optik der Hausfassade stark beeinträchtigt noch die Fassade von der Substanz her in Mitleidenschaft gezogen wurde«, erklärt Rechtsanwältin Astrid Bendiks.

Das Gericht betonte, dass die Fassade des Hauses kein architektonisches Gesamtkonzept erkennen lasse, da auf mehreren Balkonen der Nachbarn farblich unterschiedliche Blumenkästen, Markisen und auch Parabolantennen zu finden sind. Außerdem seien die Balkone vom etwa 100 Meter entfernt liegenden Weg kaum sichtbar, so das Gericht. D-AH/nd

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