nd-aktuell.de / 29.10.2014 / Ratgeber / Seite 28

Für Leerfahrt des Abschleppwagens zahlen

Verwaltungsgericht urteilte

Die Anfahrtskosten eines Abschleppwagens hat ein Falschparker auch dann zu übernehmen, wenn dieser ein anderes Auto abschleppt, anstatt leer zurückzufahren.

Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 14 K 8743/13) und wies die Klage eines Autofahrers ab.

Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, parkte der Fahrer eines Wagens längere Zeit im eingeschränkten Halteverbot, so dass die Verkehrsüberwachung bereits Beschwerden erhielt. Die anwesende Politesse forderte daher auch den Abschleppwagen an. Bevor dieser aber eintraf, kehrte der Parksünder zu seinem Wagen zurück und fuhr davon. Die Behörde stellte ihm daraufhin die Leerfahrt des Abschleppers in Höhe von 60 Euro sowie 30 Euro Verwaltungskosten in Rechnung.

Der Falschparker aber ging gegen den Gebührenbescheid vor Gericht. Auch wenn er länger als erlaubt in der Halteverbotszone parkte, so habe er doch niemanden konkret behindert. Ein Abschleppen sei hier unverhältnismäßig gewesen. Auch habe sich die Politesse nicht darum bemüht, den Abschleppauftrag zu stornieren, als der Fahrer eintraf. Zudem habe keine Leerfahrt stattgefunden, da das Abschleppunternehmen einen direkten Folgeauftrag wahrgenommen hatte und somit auch keine unnötigen Kosten entstanden seien sollen.

Wie die Verkehrsüberwachung ließ auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Argumente des klagenden Falschparkers nicht gelten. Denn wer faktisch im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt parkt, kann abgeschleppt werden, stellt das Gericht klar. Für eine Stornierung sei es außerdem ohnehin zu spät gewesen. Da der Abschleppwagen tatsächlich anrücken musste, können auch Kosten für eine Leerfahrt berechnet werden. Dass ein Folgeauftrag wahrgenommen wurde, ist dafür unerheblich, so das Gericht.

»Eine Leerfahrt ist nicht erst dann gegeben, wenn das Abschleppfahrzeug vor dem nächsten Auftrag leer zum Hof zurückkehrt«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Nur ausnahmsweise dürfe die Behörde von Anfahrtskosten des Abschleppers absehen, wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und keine Kosten entstünden. D-AH/nd