Keine Zusatzleistung über den Ausgleich noch hinaus

BGH-Urteil bei Flugverspätungen

  • Lesedauer: 1 Min.
Bei großen Flugverspätungen haben Verbraucher auch weiterhin nur Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Ein zusätzlicher Minderungsanspruch für Unannehmlichkeiten aufgrund der Verspätung besteht nicht.

Das bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil vom 30. September 2014 (Az. X ZR 126/13).

Damit scheiterte die Klage eines Ehepaares, das eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht hatte. Der Rückflug nach Deutschland verzögerte sich um 25 Stunden. Die Fluggesellschaft zahlte den Beiden zusammen 1200 Euro Entschädigung, zu der sie nach europäischem Recht verpflichtet war.

Darüber hinaus machten die Eheleute noch Ausgleichsansprüche nach deutschem Recht geltend. Sie beriefen sich auf das Reisevertragsrecht, wonach bei Mängeln ein Minderungsanspruch in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend gemacht werden kann.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auch beim BGH hatten die Kläger keinen Erfolg. Laut BGH ist im konkreten Fall aber entscheidend, dass Minderung auch für die Beeinträchtigungen der Verspätung gefordert wurden. Da dafür aber bereits eine Ausgleichsleistung von 600 Euro erbracht wurde, durfte - wie von der Vorinstanz entschieden - der Minderungsanspruch damit verrechnet werden. Agenturen/nd

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