nd-aktuell.de / 01.11.2014 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 8

Bedenken gegen Freihandel

EU-Kommission weist Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit von CETA zurück

Rudolf Stumberger
Gegen das geplante Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

CETA verstoße gegen den Autonomiegrundsatz der EU-Rechtsordnung, gewährleiste nicht die Menschen- und Umweltrechte und sei mangelhaft an demokratische Strukturen rückgebunden. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Juraprofessors Andreas Fischer-Lescano vom Bremer Zentrum für Europäische Rechtspolitik und Johan Horst von der Universität Georgetown.

Ähnlich wie TTIP, dem Handelsabkommen zwischen den USA und der EU steht auch CETA (»Comprehensive Economic and Trade Agreement«) mittlerweile in der Kritik. Stein des Anstoßes ist unter anderem die Einrichtung von sogenannten Investor-Staat-Schiedsgerichten, bei denen die Investoren quasi an der herkömmlichen Rechtssprechung vorbei in geschlossenen Gremien ihre Interessen einfordern können. Diese Schiedsgerichte verletzten das im Recht der Europäischen Union und im Grundgesetz verankerte Rechtssprechungsmonopol, so das im Auftrag von Attac München erstellte Gutachten.

Zudem habe die Europäischen Union gar nicht die Kompetenz, ein solches Verfahren etwa auf den Bereich der Finanzdienstleistungen auszudehnen. »Wir sind Augenzeugen einer schleichenden Selbstermächtigung der Europäischen Kommission«, sagte der Publizist und Attac-Mitglied Fritz Glunck bei der Vorstellung in München. Die EU-Kommission verstehe sich in dieser Kompetenzüberschreitung ausdrücklich als Institut der Exportförderung. Aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen sei hier Widerspruch gefordert, so Glunk. In der deutschen Verfassung und der europäischen Grundrechtecharta seien Menschenrechte und keine Exportförderung festgeschrieben.

Das Rechtsgutachten bemängelt auch die fehlende Verankerung von Sozial-, Arbeits-, Gesundheits-, Umwelts- und Menschenrechtsstandards in dem Vertragswerk. So könnte die »faire und gerechte Behandlung« von Investoren dadurch verletzt werden, dass Großprojekte zwar politisch gewollt, aber an nationalen Umweltstandards scheitern. Zum Beispiel, wenn dabei die Rechte Dritter, etwa der Anwohner in Sachen Gesundheits- und Umweltschutz berührt werden. Vor nationalen Gerichten können Betroffene ihre Rechte geltend machen, nicht aber vor einem CETA-Schiedsgericht. »Sie sind an dem Investitionsschutzverfahren zwischen Investor und Staat selbst nicht beteiligt und ihnen steht kein unionsrechtlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Tribunals zur Verfügung«, so das Attac-Rechtsgutachten.

Zudem seien die Schiedsgremien und Ausschüsse des Abkommens demokratisch nicht legitimiert, das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente nicht hinreichend eingebunden. Denn CETA sei ein »gemischtes Abkommen«, das nur in Kraft treten könne, wenn auch die Mitgliedstaaten es ratifizierten. In Deutschland sei dazu neben der Zustimmung des Bundestages auch die des Bundesrates notwendig.

Als weiteres Problem thematisiert das Gutachten, dass das Abkommen die im Grundgesetz verankerte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung unverhältnismäßig einschränke. Würden etwa die Wasserwerke einer Stadt an einen kanadischen Investor verkauft, könne nach CETA diese Privatisierung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Fischer-Lescano und Horst verweisen mit Blick auf die juristischen Klagemöglichkeiten gegen das Abkommen auf den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht.

Die EU-Kommission wies die Vorwürfe zurück und wies darauf hin, dass sie in der Frage des »gemischten Abkommens« noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben hat.