Vom Gericht untersagt

Gutschein-Trick

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Onlineshop Amazon verrechnete Gutscheine zum Nachteil von Kunden. Dagegen ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor und bekam vom Landgericht München (Az. 17 HK O 3598/14) Recht. Gutscheine, die beispielsweise aus Aktionen stammen oder die Amazon aus Kulanz an Kunden verteilt hat, darf der Anbieter bei Rücksendung von Waren nicht mehr nur zum Teil verrechnen. Bislang erhalten Kunden, die mehrere Produkte bestellt und ein Produkt zurückgeschickt haben, den Wert des Aktionsgutscheines nur anteilig erstattet. Diese Praxis muss Amazon ändern oder in den AGB berücksichtigen. nd

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