nd-aktuell.de / 05.11.2014 / Ratgeber / Seite 28

Erfolgreiche Klagen gegen zwei Klauseln

Gerichtsurteil zu Prepaid-Verträgen

Prepaid-Handytarife, die eine Überziehung des Guthabenkontos ermöglichen und gleichzeitig einen unverzüglichen Ausgleich der Differenz vorschreiben, sind unstatthaft.

Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 U 98/13) in einem aktuellen Streitfall entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, bot ein sogenannter Reseller einen Prepaid-Tarif an. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde festgehalten, dass eine Überziehung des Guthabenkontos aufgrund von verzögerten Abbuchungen möglich sei und der Kunde bei einem negativen Guthabenkonto in der Pflicht stehe, dieses sofort auszugleichen. Eine weitere Klausel verpflichtete die Kunden dazu, trotz einer möglichen Sperre der SIM-Karte, gebuchte Pakete weiter zu bezahlen.

Der Verbraucherschutzbund klagte gegen die beiden Klauseln, da damit eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vorliege.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Beide Klauseln seien eindeutig benachteiligend, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen, so das Gericht.

Ein Prepaid-Vertrag werde hauptsächlich deswegen in Anspruch genommen, um mit einer Aufladung des Guthabenkontos alle in Betracht kommenden Kosten bereits vorher zu decken.

»Die Klauseln stellen deswegen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, weil der Prepaid-Tarif in diesem Fall keine Kostenkontrolle bietet, die der Verbraucher berechtigterweise erwarten darf«, erläuterte Rechtsanwalt Thorsten Modla von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.

Das Gericht ist der Meinung, dass die Verbraucher bei Prepaid-Tarifen nicht damit rechnen könnten, dass in Anspruch genommene Dienste wie Telefonie, SMS oder gebuchte Pakete verzögert abgezogen werden.

Auch die Forderungen nach einem sofortigen Ausgleich bei einem negativen Guthabenkonto sahen die Richter des OLG Frankfurt am Main als rechtswidrig an. D-AH/nd