nd-aktuell.de / 05.11.2014 / Ratgeber / Seite 23

BAG-Urteil stärkt kirchliche Arbeitgeber im Kopftuchstreit

Fragen & Antworten zum Kopftuchverbot

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat nach einem Urteil vom 24. September 2014 (Az. 5 AZR 611/12) entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber das muslimische Kopftuch im Dienst verbieten dürfen. Das BAG hatte zwar schon früher ähnliche Streitfälle verhandelt, aber noch nie für kirchliche Einrichtungen.

Worum ging es in dem konkreten Fall?

Geklagt hatte eine 36-jährige Muslimin aus Bochum, die viele Jahre an einem evangelischen Krankenhaus arbeitete. Dort habe sie sich viel mit dem Leiden der Patienten und dem Tod beschäftigt, sagte ihr Anwalt. »Sie ist praktisch durch den Job religiöser geworden.« Nach einer längerer Pause wegen Elternzeit und Krankschreibung wollte die Frau 2010 mit einem Kopftuch zum Dienst zurückkehren. Die Klinik lehnte das ab, kündigte ihr aber nicht. Die Frau kam nicht mehr zur Arbeit und forderte den ausstehenden Lohn.

Was haben die Erfurter Richter klargemacht?

Der Fünfte Senat des BAG wertete das Kopftuch als Symbol des islamischen Glaubens und damit als Zeichen dafür, dass die Trägerin nicht der christlichen Religion angehört. Kirchliche Einrichtungen dürften von ihren Mitarbeitern aber mindestens Neutralität verlangen und deswegen in der Regel auch das Tragen eines Kopftuchs verbieten.

Wie wichtig ist die Entscheidung?

Das Urteil betrifft alle muslimischen Mitarbeiterinnen in kirchlichen Einrichtungen. Allerdings sprechen die Richter davon, dass dort »regelmäßig« das Kopftuch verboten werden kann. Das heißt auch: Im Einzelfall könnte ein Urteil je nach konkreter Tätigkeit anders ausfallen - etwa wenn jemand im Labor arbeitet und wenig Kontakt mit Außenstehenden hat.

Warum dürfen Kirchen mehr verlangen als andere Arbeitgeber?

Die Kirchen haben einen Sonderstatus im Arbeitsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat ihnen 1985 das Recht zugebilligt, Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Auf dieses Selbststimmungsrecht gehen auch gewisse Loyalitätspflichten für Arbeitnehmer zurück. Sie können etwa bei Kirchenaustritt ihren Job verlieren. Das Bundesarbeitsgericht stellte auch jetzt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen über die Religionsfreiheit der Beschäftigten.

Wie argumentierten die beiden Streitparteien?

Die Krankenschwester pochte auf ihre Glaubensfreiheit. Sie habe sich mit dem Kopftuch vor den Blicken fremder Männer schützen wollen. »Es sollte die weiblichen Reize bedecken«, sagte sie in der Verhandlung. Die Klinik hingegen war der Auffassung, dass sie aufgrund ihrer konfessionellen Ausrichtung der Frau das Kopftuch untersagen konnte. Sie verlangt von ihren nicht-christlichen Mitarbeitern Neutralität.

Hat die Frau nun vor Gericht verloren?

Nein, das Bundesarbeitsgericht hat den Fall zurückverwiesen an das Landesarbeitsgericht in Hamm. Für den Fünften Senat war nicht klar, ob die Frau überhaupt wieder arbeitsfähig war. Außerdem wollen die Richter geklärt wissen, ob die Bochumer Klinik wirklich der evangelischen Kirche zuzuordnen ist. Das Krankenhaus bezeichnet sich als evangelisch und wird von einer gemeinnützigen GmbH getragen. Jetzt müsse gezeigt werden, dass die Kirche ausreichend Einfluss auf die Arbeit dort habe, sagte die Gerichtssprecherin. dpa/nd