nd-aktuell.de / 07.11.2014 / Politik / Seite 6

Türkische Kinder brauchen Erlaubnis

Grundsatzurteil zu Aufenthaltsstatus gefällt

Sven Eichstädt, Leipzig
Für eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland profitieren türkische Einwanderer nicht von einer Sonderregelung. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Kinder mit türkischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland geboren wurden, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig entschieden. »Die Erstreckung der Aufenthaltserlaubnispflicht auf unter 16-jährige Ausländer ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt«, führte der Vorsitzende Richter des ersten Senats, Uwe-Dietmar Berlit, zur Begründung an. Diesen »zwingenden Grund des Allgemeininteresses« sah der Senat in einer »effektiven Zuwanderungskontrolle« als gegeben an. Voraussetzung dafür, dass türkische Kinder eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalten können, ist, dass ihr Vater oder ihre Mutter eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU besitzen.

Strittig war vor dem Urteil, ob türkische Kinder von einer früheren Sonderregelung profitieren können. Sie hatten darauf gehofft, unter die »Stillhalteklausel« von 1980 zu fallen. Diese besagte, dass die Staaten der damaligen EG und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen durften.

»Grundsätzlich verbietet das Assoziierungsabkommen zwischen der früheren EWG und der Türkei eine nachteilige Veränderung der Rechtslage«, erläuterte Richter Berlit. Er verwies auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Klausel auch auf Regelungen anwendbar ist, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren. »Denn eine Regelung, die die Familienzusammenführung erschwert, kann dazu führen, dass er sich zwischen einer Tätigkeit im Bundesgebiet und dem Familienleben in der Türkei entscheiden muss«, begründete Berlit.

»Die Einführung einer Aufenthaltserlaubnispflicht durch Paragraf 33 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bewirkt eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel, da sie eine Verschlechterung der 1965 gewährten Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht darstellt«, fügte der Richter an. Allerdings gilt: »Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-jährige dient einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses«, führte er aus, »nämlich einer effektiven Zuwanderungskontrolle, und ist hier auch nach Art und Umfang gerechtfertigt.«

Möglich wurde die Grundsatzentscheidung durch die Klage von türkischen Eltern. Der Vater war 1994 in die Bundesrepublik eingereist und hatte erfolglos Asyl beantragt. Seit 2008 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seine Frau kam 2009 nach Deutschland, ihr gemeinsamer Sohn kam 2011 in Hessen auf die Welt. Das Kind besitzt einen türkischen Reisepass.

Seine Eltern beantragten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ihren Jungen und machten dann geltend, dass er sich erlaubnisfrei in der Bundesrepublik aufhalten dürfe. Der hessische Landkreis Bergstraße, in dem die Eltern mit ihrem Sohn leben, lehnte 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Ihre gerichtliche Klage dagegen war nun letztlich erfolglos.