nd-aktuell.de / 20.11.2014 / Politik / Seite 6

Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste

Erfurt. Der Mindestlohn in der Pflegebranche muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch für Bereitschaftsdienste gezahlt werden. Die Richter sprachen am Mittwoch einer Frau aus Baden-Württemberg eine Nachzahlung von knapp 2200 Euro für drei Monate zu. Sie betreute in zweiwöchigen Diensten zwei Frauen rund um die Uhr und wohnte dabei mit ihnen unter einem Dach. Ihr Arbeitgeber führte an, dass die Pflegerin nicht 24 Stunden tatsächlich gearbeitet habe und Bereitschaftsdienste geringer vergütet werden könnten. Diese Ansicht teilten die Richter mit Blick auf die Regelungen für die Pflegebranche nicht. dpa/nd