nd-aktuell.de / 26.11.2014 / Ratgeber / Seite 25

Katzen füttern untersagt

Wohneigentümergemeinschaft

Wenn die Interessen der anderen Eigentümer betroffen sind, muss ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit seinen privaten Vorlieben zurückstecken.

Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist es nicht erlaubt, gegen den Willen der übrigen WEG-Mitglieder im Gemeinschaftseigentum regelmäßig Tierfutter für Wildkatzen auszulegen. (Amtsgericht Bottrop, Az. 20 C 55/12).

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin deponierte auf ihrer Terrasse und im Gemeinschaftsgarten Leckereien für verwilderte Katzen. Sie wollte diese anschließend einer ärztlichen Untersuchung zuführen.

»Kollateralschaden«: Neben vielen Katzen fanden sich auch vermehrt Ratten und Vögel ein. Die Nachbarn hielten das für eine Zumutung, die Tiere verursachten Geräusche sowie Verunreinigungen und seien eine Gesundheitsgefährdung. Sie wollten der Miteigentümerin ihre Praktiken untersagen.

Das Urteil: Das Amtsgericht verbot eine weitere offene Tierfütterung - sowohl vom Sonder- als auch vom Gemeinschaftseigentum aus. Das nicht kontrollierbare Auftreten von Katzen und nicht erwünschten Tieren sei einer Gemeinschaft nicht zuzumuten. Ausgangspunkt für die Bewertung solcher Fragen sei stets, ob sich ein »Durchschnittseigentümer« von einer bestimmten Nutzungsart über Gebühr gestört fühlen könne. Das könne hier bejaht werden. dpa/nd